15). Weiter erteilte die SID mit Verfügung vom 3. März 2025 dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis am 14. März 2025 allfällige abschliessende Bemerkungen einzureichen und hielt fest, dass ab dem genannten Datum der Schriftenwechsel und das Beweisverfahren als geschlossen gelten, falls sich aus den abschliessenden Bemerkungen keine neuen Erkenntnisse ergeben, die einer weiteren Beweisführung bedürften (amtliche Akten SID, pag. 48 f.). Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 14. März 2025 von diesem Recht Gebrauch (amtliche Akten SID, pag.