Nach ständiger Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung indessen ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Sofern die Rechtsmittelinstanz über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz, ist selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung von einer Heilung auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betrof-