6 Grundlage der fraglichen Verfügung resp. des fraglichen Entscheids zu bilden (MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Auflage 2021, S. 69). Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist das Akteneinsichtsrecht formeller Natur. Seine Verletzung führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Akts.