Der Beschwerdeführer rügt, dass die mit Verfügung der SID vom 25. März 2025 (amtliche Akten SID, pag. 54 f.) verlangten Kontoauszüge fristgerecht am 4. April 2025 eingereicht worden seien, die SID jedoch ihren Entscheid bereits am 3. April 2025 gefällt habe. Die Eingabe vom 4. April 2025 mitsamt den darin gemachten inhaltlichen Ausführungen und Anträgen sei ignoriert worden. Damit habe die SID das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt lückenhaft und damit aktenwidrig und willkürlich festgestellt (pag. 14 f.). 14.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 21 ff.