14. Der Beschwerdeführer hält der Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Verweigerung der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme (bzw. der bedingten Entlassung aus derselben) Rügen formeller Natur entgegen, auf welche vorab einzugehen ist. 14.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die mit Verfügung der SID vom 25. März 2025 (amtliche Akten SID, pag. 54 f.) verlangten Kontoauszüge fristgerecht am 4. April 2025 eingereicht worden seien, die SID jedoch ihren Entscheid bereits am 3. April 2025 gefällt habe.