4, Art. 6 und Art. 7 EMRK erfolgt im vorliegenden Verfahren dahingehend, dass die entsprechenden Konventionsbestimmungen im Rahmen der nachfolgenden (materiellen) Überprüfung der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme zu beachten sind (und auch bereits von der Vorinstanz beachtet wurden). Auf die Feststellungsbegehren gem. Ziff. 2.3 und 2.4 der Anträge ist daher nicht einzutreten. III. Rechtliches Gehör bzw. Verwertbarkeit der strittigen Aktenstücke