Die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Rechtmässigkeit und damit auch der Vereinbarkeit mit den genannten Konventionsbestimmungen werden mit den Leistungsbegehren gewahrt. Ein schutzwürdiges Interesse an der separaten Feststellung allfälliger Normverletzungen ist nicht ersichtlich (vgl. MÜLLER, a.a.O., N. 73 zu Art. 49 VRPG mit weiteren Hinweisen). Eine materielle Überprüfung unter den Aspekten von Art. 3, Art. 5 Ziff. 1 Bst. a und Bst. e, Art. 5 Ziff. 4, Art. 6 und Art.