Würde eine Verletzung von Art. 3, Art. 5 Ziff. 1 Bst. a und Bst. e, Art. 5 Ziff. 4, Art. 6 und Art. 7 EMRK bejaht, wäre die stationäre Massnahme aufzuheben und der Beschwerdeführer zu entlassen, oder es müsste der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückgewiesen werden. Die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Rechtmässigkeit und damit auch der Vereinbarkeit mit den genannten Konventionsbestimmungen werden mit den Leistungsbegehren gewahrt.