Entsprechend muss zuerst geprüft werden, ob die fraglichen EMRK-Normen verletzt wurden und bei Bejahung ohne zusätzliche Prüfung des Feststellungsinteresses die Rechtsverletzung festgestellt werden. 13.6 Nebst dem Feststellungsinteresse muss jedoch auch die Subsidiarität eines Feststellungsbegehrens gewahrt werden. Vorliegend gehen den Feststellungsbegehren Leistungsbegehren voraus. Der Beschwerdeführer möchte erreichen, dass die stationäre therapeutische Massnahme aufgehoben und er selbst in Freiheit versetzt wird, eventualiter, dass er bedingt entlassen wird. Würde eine Verletzung von Art. 3, Art. 5 Ziff.