5 eine Verletzung der EMRK vertretbar geltend mache. Die Feststellung eines Verstosses gegen Konventionsrechte stelle eine mögliche Form der Wiedergutmachung der Verletzung der EMRK dar (pag. 9 f.). Diesen Ausführungen ist grundsätzlich zuzustimmen (vgl. BGE 142 I 135 E. 3.4 S. 149 mit weiteren Verweisen). Entsprechend muss zuerst geprüft werden, ob die fraglichen EMRK-Normen verletzt wurden und bei Bejahung ohne zusätzliche Prüfung des Feststellungsinteresses die Rechtsverletzung festgestellt werden.