49 VRPG). 13.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, ein aktuelles Feststellungsinteresse liege auch dann vor, wenn die Feststellung der Wiedergutmachung einer bereits erfolgten Rechtsverletzung dient. Ein solches Feststellungsinteresse werde von der Rechtsprechung anerkannt, wenn an der Aufhebung eines angefochtenen Entscheids zwar kein aktuelles Interesse mehr bestehe, die beschwerdeführende Person aber