Daher sind sie nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann. Vorausgesetzt wird, dass ein aktuelles und hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der konkreten Rechtslage besteht (MÜLLER, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 71 ff. zu Art. 49 VRPG).