Die Beschwerde inkl. der verschiedenen Feststellungsbegehren sei daher abgewiesen worden. Entsprechend habe auf die Prüfung, ob ein Feststellungsinteresse vorliege, verzichtet werden können (pag. 183). Folglich hat auch die SID keinen Nichteintretensentscheid erlassen sondern die Beschwerde abgewiesen. 13.4 Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär. Daher sind sie nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt