Aus der Formulierung, dass auf die Anträge des Beschwerdeführers nicht weiter einzutreten sei, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. 13.3 Die SID führte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2025 aus, sie habe im angefochtenen Entscheid ausgeführt und begründet, dass die Weiterführung der Massnahme rechtmässig sei und keine Verletzungen der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), der EMRK oder sonstiger Regelwerke vorliegen würden. Die Beschwerde inkl. der verschiedenen Feststellungsbegehren sei daher abgewiesen worden.