Mit anderen Worten schloss sie sich den Ausführungen des Obergerichts in seiner schriftlichen Begründung des Beschlusses vom 18. Januar 2024 (BK 23 300) vom 21. Februar 2024 (amtliche Akten BVD, pag. 3153 ff.), wonach keine Verletzung der EMRK ersichtlich sei, und damit einer materiellen Beurteilung der Frage, an. Zurecht hat die BVD entsprechend im Dispositiv die Abweisung des Gesuchs und kein Nichteintreten verfügt. Aus der Formulierung, dass auf die Anträge des Beschwerdeführers nicht weiter einzutreten sei, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten.