59 StGB, befristet bis am 30. Juni 2027, recht- und verhältnismässig sei und keinerlei Verletzungen der EMRK ersichtlich seien. Die BVD erachte diese gerichtliche Beurteilung der in diesem Zusammenhang angeordneten und nach wie vor in Vollzug stehenden Massnahme entsprechend als bereits vorgenommen und entschieden sowie zum Zeitpunkt der Verfügung als nach wie vor massgebend und geltend. Auf die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers sei nach dem Gesagten nicht weiter einzutreten (amtliche Akten SID, pag 11).