6. Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 gewährte der Verfahrensleiter der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Beschwerde und zur Vernehmlassung der SID einzureichen (pag. 185 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 3. Juni 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die Ausführungen der SID im angefochtenen Beschwerdeentscheid und in der Vernehmlassung verwies (pag. 188).