5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 12. Mai 2025 das Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Nachfrist die Beschwerde zu verbessern (eigenhändige Unterzeichnung anstelle der elektronischen Signatur; pag. 105 f.). Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 nahm die Verfahrensleitung Kenntnis von der nachgebesserten Beschwerde und stellte der SID sowie der Generalstaatsanwaltschaft Kopien davon zu. Weiter forderte sie die SID auf, eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag.