Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von mindestens CHF 2'500.00 zu bezahlen. Eventualiterbegehren: 2.8. In Gutheissung der Beschwerde sie der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (2025.SIDGS.134) vom 03.04.2025 aufzuheben und an die Vorinstanz zwecks Eintreten und zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt und Auslagen).