Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das besagte Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Entschädigung als amtliches Honorar auszurichten. 2.6. Die amtlichen und ausseramtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und für das vorliegende Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. 2.7. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von mindestens CHF 2'500.00 zu bezahlen. Eventualiterbegehren: 2.8.