EMRK verletzt worden ist. 2.5. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 2 und 3 des Entscheides der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (2025.SIDGS.134) vom 03.04.2025 aufzuheben, das Gesuch um URP sei zufolge Obsiegens als Gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben und dem Rechtsanwalt B.________ sei für das Beschwerdeverfahren vor der SIDI eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'500.00 zuzüglich MwSt. auszurichten. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das besagte Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Entschädigung als amtliches Honorar auszurichten.