In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 1 des Entscheides der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (2025.SIDGS.134) vom 03.04.2025 aufzuheben und wie folgt abzuändern: 2.1.1. Die stationäre Massnahme wird umgehend aufgeheben [recte: aufgehoben] und der Beschwerdeführer umgehend in Freiheit versetzt. 2.2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer 1 des Entscheides der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (2025.SIDGS.134) vom 03.04.2025 aufzuheben und wie folgt abzuändern: