4 sowie Art. 7 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), die Übernahme der Verfahrenskosten auf die Staatskasse sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung in Höhe von mindestens CHF 2'500.00. Eventualiter beantragte er die Aufhebung der Verfügung und die Zurückweisung zur neuen Begründung an die Vorinstanz (amtliche Akten SID, pag. 14 ff.). 3. Mit Beschwerdeentscheid vom 3. April 2025 wies die SID die Beschwerde sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 400.00 (amtliche Akten SID, pag. 58 ff.).