2. Die Vollzugsbehörden werden jedoch angewiesen, im Hinblick auf eine anzustrebende bedingte Entlassung des Beschwerdeführers unverzüglich stufenweise Vollzugslockerungen in die Wege zu leiten. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im Beschwerdeverfahren vor Obergericht wird gutgeheissen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben.