Die aufgeführten Auslagen geben – bis auf die geltend gemachten Kopien, welche gemäss Ziff. 3.4 Bst. b des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2025 mit 40 Rappen pro Kopie entschädigt werden – zu keinen Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im oberinstanzlichen Verfahren somit eine Entschädigung von insgesamt CHF 6'800.10 (Honorar CHF 6'243.35; Auslagen CHF 47.20; MWST CHF 509.55) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art.