Der Beschwerdeführer wird unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO von der Zahlungspflicht der ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 befreit. Sein bisheriger Anwalt, Rechtsanwalt B.________, wird ihm als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 27.4 Der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Gesamtaufwand von 31 Stunden und 13 Minuten wird als gerade noch angemessen erachtet. Die aufgeführten Auslagen geben – bis auf die geltend gemachten Kopien, welche gemäss Ziff.