33 oberer Instanz erscheinen nicht als von vornherein aussichtslos. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zu prüfenden Anträge stellen sich sodann Fragen des Strafvollzugsrechts, welche nicht leicht zu beantworten sind, insbesondere für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer. Entsprechend ist ebenfalls eine anwaltliche Verbeiständung gerechtfertigt. 27.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht wird somit gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art.