Das Vermögen des Beschwerdeführers reicht nicht aus, nebst den Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz noch diejenigen im oberinstanzlichen Verfahren zu begleichen. Ein ausreichendes freies Einkommen zur Tilgung der Anwalts- und Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren innert einem Jahr ist vorliegend nicht gegeben, zumal unklar ist, wie viel Einkommen der Beschwerdeführer in der JVA C.________ künftig generieren wird. Seine Begehren in