BSG 161.12]). Der Beschwerdeführer ersuchte indessen auch im oberinstanzlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand. 27.2 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht liegt Prozessbedürftigkeit vor. Das Vermögen des Beschwerdeführers reicht nicht aus, nebst den Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz noch diejenigen im oberinstanzlichen Verfahren zu begleichen.