Rechtsanwalt B.________ machte mit Kostennote vom 4. März 2025 einen Zeitaufwand von 25,57 Stunden à CHF 200.00 (inkl. Auslagen von CHF 17.20 und MWST) geltend (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3261 ff.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, weshalb sie den Aufwand für die Akteneinsicht und das Verfassen der Beschwerde als zu hoch erachtete; darauf kann integral verwiesen werden (2025.SIDGS.110 pag. 99). Die Bedeutung der Streitsache ist zwar als hoch zu bezeichnen, die Schwierigkeit des Prozesses hingegen als durchschnittlich. Deshalb erscheint der Kammer auch der auf 18 Stunden gekürzte Zeitaufwand als noch angemessen.