Somit sind bzw. waren die Voraussetzungen zur nur teilweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Beiordnung eines amtlichen Anwalts im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt. 26.8 Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 400.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 26.9 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11).