zu Recht, wobei der von der Vorinstanz auf CHF 4'000.00 bezifferte, unantastbare Notgroschen auf CHF 6'000.00 zu korrigieren ist. 26.7 Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass die Beschwerde im verwaltungsinternen Verfahren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden kann bzw. konnte. Entsprechend ist bzw. war eine anwaltliche Verbeiständung ebenfalls gerechtfertigt. Somit sind bzw. waren die Voraussetzungen zur nur teilweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Beiordnung eines amtlichen Anwalts im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt.