83 Abs. 2 StGB vor. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren über ausreichendes Vermögen verfügte, um die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 400.00 und CHF 966.20 (inkl. Auslagen und MWST) der Parteikosten zu tragen. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen von vollumfänglicher Prozessbedürftigkeit im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Bst. a VRPG zu Recht, wobei der von der Vorinstanz auf CHF 4'000.00 bezifferte, unantastbare Notgroschen auf CHF 6'000.00 zu korrigieren ist.