Demnach und in Anbetracht der bisherigen oberinstanzlichen Rechtsprechung ist von einem Notgroschen von CHF 6'000.00 auszugehen. Somit hat der Beschwerdeführer den CHF 6'000.00 übersteigenden Betrag von CHF 8.30 aus dem Sparkonto für die im Verfahren vor der Vorinstanz anfallenden Kosten einzusetzen. Angesichts des geringen vom Sparkonto einzusetzenden Betrags liegt auch diesbezüglich kein Verstoss gegen Art. 83 Abs. 2 StGB vor.