47 Abs. 2 JVV den Fall, dass ein Antrag der eingewiesenen Person vorliegt, auf das Sparkonto zugreifen zu dürfen, während Art. 14 Abs. 3 Bst. d RL Arbeitsentgelt den Fall des Zugriffs auf das Sparkonto ohne Einverständnis der eingewiesenen Person regelt. Da der Beschwerdeführer nicht beantragt hat, auf das Sparkonto zugreifen zu dürfen, sondern dies vielmehr ohne dessen Einverständnis erfolgen würde, ist von der Anwendbarkeit von Art. 14 Abs. 3 Bst. d RL Arbeitsentgelt auszugehen. Demnach und in Anbetracht der bisherigen oberinstanzlichen Rechtsprechung ist von einem Notgroschen von CHF 6'000.00 auszugehen.