Dies verstösst denn auch nicht gegen Art. 83 Abs. 2 StGB, zumal es sich beim Frei- und beim Zweckkonto nicht um Konten handelt, welche die Bildung einer Rücklage für die Zeit nach der Entlassung bezwecken. Grundsätzlich ist Art. 14 Abs. 3 Bst. d RL Arbeitsentgelt zur Auslegung von Art. 47 Abs. 2 JVV heranzuziehen (Art. 3 Abs. 2 JVG). Dabei ist aber festzuhalten, dass die beiden Bestimmungen unterschiedliche Situationen regeln. So betrifft Art. 47 Abs. 2 JVV den Fall, dass ein Antrag der eingewiesenen Person vorliegt, auf das Sparkonto zugreifen zu dürfen, während Art. 14 Abs. 3 Bst.