14 Abs. 3 Bst. d RL Arbeitsentgelt kann die Leitung der Vollzugseinrichtung Zahlungen ab dem Sparkonto ohne Einverständnis der eingewiesenen Person bewilligen, sofern die Beträge auf dem Sperrkonto 1 zur Begleichung der Kostenbeteiligungen gemäss Art. 13 nicht ausreichen und ein Mindestbetrag von CHF 6'000.00 auf dem Sperrkonto 2 verbleibt. Verfahrenskosten sowie Kosten der Rechtsvertretung stellen persönliche Auslagen dar und müssen aus eigenen Mitteln der eingewiesenen Person bestritten werden (Art. 55 und Art. 63 Abs. 1 JVG; Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 Bst. n KoVopA). Gemäss Bundesgericht wird dem Zweck von Art.