Gemäss Art. 47 Abs. 2 JVV kann die Leitung der Vollzugseinrichtung Belastungen des Sparkontos bei nicht ausreichenden Guthaben auf dem Freikonto und dem Zweckkonto auf Antrag der eingewiesenen Person bewilligen, wenn im Zeitpunkt des Antrags keine realistische Vollzugsöffnungsperspektive besteht und auf dem Sperrkonto ein Restbetrag mindestens in der Höhe des Vermögensfreibetrags nach den Vorgaben der Sozialhilfegesetzgebung verbleibt. Dieser beträgt aktuell CHF 4'000.00 (SKOS-Richtlinien D.3.1 Abs. 4 Bst. a). Nach Art. 14 Abs. 3 Bst.