13 Abs. 2 RL Arbeitsentgelt). Die Rücklage auf dem Sparkonto (Sperrkonto 2) dient der Finanzierung der direkten Austrittsvorbereitungen und des Lebensunterhalts während der ersten Zeit nach dem Vollzug und ist grundsätzlich unantastbar (Art. 47 Abs. 1 JVV; Art. 14 Abs. 1 und 2 RL Arbeitsentgelt). Gemäss Art.