SSED 17.24]). Mit dem Guthaben auf dem Zweckkonto soll die Bezahlung der Kosten für persönliche Auslagen sichergestellt werden, die wegen fehlender Deckung nicht mit dem Guthaben auf dem Freikonto finanziert werden können (Erläuterungen zu den RL Arbeitsentgelt und KoVopA [SSED 17.2], S. 5). Die Vollzugseinrichtung kann Belastungen des Zweckkontos während des Vollzugs veranlassen (Art. 46 Abs. 3 JVV; Art. 13 Abs. 2 RL Arbeitsentgelt).