Gemäss Art. 10 RL Arbeitsentgelt werden Arbeitsentgelte im Justizvollzug auf ein Frei-, Zweck- (Sperrkonto 1) und Sparkonto (Sperrkonto 2) aufgeteilt. Das Freikonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen (Art. 45 Abs. 1 JVV). Darunter fällt insbesondere die Bezahlung von Verfahrenskosten und der Kosten