Im Kanton Bern bleibt das Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz vom 5. Mai 2006 über den Vollzug von Strafen und Massnahmen dem JVG vorbehalten (Art. 3 Abs. 1 JVG). Die weiteren Erlasse der Konferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz wie insbesondere Richtlinien werden zur Auslegung herangezogen (Art. 3 Abs. 2 JVG). Somit finden sich die anwendbaren kantonalen Bestimmungen für das vorliegende Verfahren sowohl im JVG als auch in der Verordnung über den Justizvollzug (JVV;