Schliesslich verletze die Vorinstanz das rechtliche Gehör, wenn sie eine pauschale Kürzung der Honorarnote mit der Begründung vornehme, die einzelnen Aufwandposten liessen sich aufgrund der verschiedenen Sammelbezeichnungen nicht durchgehend einer Leistung zuordnen, ohne die Möglichkeit einzuräumen, die Sammelbezeichnungen aufzuschlüsseln. In seiner Replik vom 17. Juli 2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf weitere diesbezügliche Ausführungen (pag. 79 ff.). 26.5 Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV).