Weiter seien die Rechtslage unklar und die Erwägungen der Vorinstanzen ungenügend ausgefallen, was umfangreichere Beschwerden erfordert habe. Auch aufgrund des langandauernden Freiheitsentzugs des Beschwerdeführers sei der Aufwand der Bedeutung der Sache angemessen. Schliesslich verletze die Vorinstanz das rechtliche Gehör, wenn sie eine pauschale Kürzung der Honorarnote mit der Begründung vornehme, die einzelnen Aufwandposten liessen sich aufgrund der verschiedenen Sammelbezeichnungen nicht durchgehend einer Leistung zuordnen, ohne die Möglichkeit einzuräumen, die Sammelbezeichnungen aufzuschlüsseln.