Andererseits sei auch die Kürzung der eingereichten Honorarnote um pauschal sieben Stunden rechtswidrig. Die Vorinstanz übersehe, dass er im Verfahren vor den BVD nur teilweise Akteneinsicht gehabt habe und die Sichtung der sehr umfangreichen Akten mühsam, kaum handhabbar und entsprechend zeitaufwändig gewesen sei. Die Vorinstanz habe sich zudem im Vergleich zu den BVD teilweise auf neue Aktenstücke bezogen. Weiter seien die Rechtslage unklar und die Erwägungen der Vorinstanzen ungenügend ausgefallen, was umfangreichere Beschwerden erfordert habe.