29 26.4 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 23. Januar 2025 (recte: 23. April 2025) einerseits geltend, die nur teilweise Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei rechtswidrig. Er habe lediglich Verfahrenskosten in Höhe des auf seinem Freikonto verfügbaren Betrags zu tragen. Andererseits sei auch die Kürzung der eingereichten Honorarnote um pauschal sieben Stunden rechtswidrig.