Da sich die einzelnen Aufwandposten aufgrund der verschiedenen Sammelbezeichnungen nicht durchgehend einer Leistung zuordnen liessen, sei eine pauschale Kürzung um insgesamt sieben Stunden angezeigt. Damit sei das tarifmässige Honorar bei einem zu entschädigenden Aufwand von 18 Stunden à CHF 200.00 auf CHF 3'910.20 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen (2025.SIDGS.110 pag. 99). In ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2025 verzichtete die Vorinstanz auf weitere diesbezügliche Ausführungen (pag. 65 f.).