_ im September 2024 mandatiert worden sei, damit im vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen sei und bereits umfassende Kenntnis der relevanten Akten- und Rechtslage gehabt habe resp. gehabt haben müsse, erscheine fraglich, ob nun die Geltendmachung eines derart hohen Zeitaufwands für das Aktenstudium und das Ausarbeiten der Beschwerde im Beschwerdeverfahren zulässig sei. Da sich die einzelnen Aufwandposten aufgrund der verschiedenen Sammelbezeichnungen nicht durchgehend einer Leistung zuordnen liessen, sei eine pauschale Kürzung um insgesamt sieben Stunden angezeigt.