Ausnahmsweise sei sie denn auch rückwirkend zu gewähren. Somit seien die Verfahrenskosten von CHF 400.00 vom Beschwerdeführer zu bezahlen (2025.SIDGS.110 pag. 100). Mit Kostennote vom 4. März 2025 habe Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 25,57 Stunden à CHF 200.00 (inkl. Auslagen von CHF 17.20 und MWST) geltend gemacht, welcher als deutlich zu hoch erscheine. In Anbetracht des Umstands, dass Rechtsanwalt B.________ im September 2024 mandatiert worden sei, damit im vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen sei und bereits umfassende Kenntnis der relevanten Akten- und Rechtslage gehabt habe resp.