Seine Prozessarmut sei daher in diesem Umfang zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit abzuweisen (2025.SIDGS.110 pag. 98). In Bezug auf die CHF 2'966.20 (inkl. Auslagen und MWST) übersteigenden Parteikosten werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dagegen gutgeheissen, zumal die vorliegend zu beurteilende Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden könne und die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ gerechtfertigt erscheine. Ausnahmsweise sei sie denn auch rückwirkend zu gewähren.